KV Darmstadt zur Förderung des Obstbaues, der Garten- und Landschaftspflege e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

§ 2 Ziele und Zweck

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Austritt

§ 5 Ausschluss

§ 6 Organe des Vereins

§ 7 Mitgliederversammlung

§ 8 Vereinsvorstand

§ 9 Kassenprüfer/in

§ 10 Beitrag

§ 11 Ehrungen

§ 12 Vereinsmitteilung

§ 13 Auflösung des Vereins

§ 14 Vereinsvermögen

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Kreisverband Darmstadt zur Förderung des Obstbaues, der Garten- und Landschaftspflege e.V.“

  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Zweck

  1. Die Ziele des Vereins sind parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Zweck des Vereins ist es, den Obstbau, die Garten- und Landschaftspflege im Kreis Darmstadt und der Stadt Darmstadt durch Aufklärung, Beratung und Vorträge zu fördern, sowie bei der Gründung und dem Aufbau von Vereinen, die die gleichen Ziele und Zwecke verfolgen, mitzuwirken.

  2. Fachvorträge, Schnittlehrgänge, Gemarkungsrundgänge und Lehrfahrten durchzuführen.

  3. Bei Lehrgärten, Versuchs- und Musteranlagen beratend mitzuwirken.

  4. Über gutes Pflanzenmaterial zum Anbau von Obst, Gemüse, Sträuchern und sonstigen Gartengewächsen zu informieren sowie im Pflanzenschutz aufzuklären.

  5. Mit den Ortsvereinen und Organisationen bei der Verschönerung der Heimat, insbesondere Beratung bei der Anlage und Pflege von Hausgärten, des Blumen- und Pflanzenschmuckes, Entrümpelung der Landschaft, Reinhaltung der Bäche und Gewässer (Umweltschutz) zusammenzuarbeiten.

  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

  7. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

  8. Die Mitglieder und seine Organe arbeiten ehrenamtlich und erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können Obst- und Gartenbauvereine sowie sonstige Vereine des Kreises Darmstadt und der Stadt Darmstadt werden, mit den gleichen Zielen und Zwecken wie unter § 2 angeführt.

  2. Der Antrag erfolgt schriftlich. Eine Einzelmitgliedschaft im Kreisverband ist nicht möglich.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vereinsvorstand durch schriftlichen Bescheid unter gleichzeitiger Aushändigung eines Exemplars der gültigen Satzung und einer Kopie des gültigen Versicherungsscheines.

  4. Mit dem Beitritt erfolgt die Aufnahme zur Vereinshaftpflichtversicherung, die der Kreisverband vereinsübergreifend abgeschlossen hat.

  5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu beachten und für die Vereinsinteressen einzutreten.

  6. Die Anzahl der Einzelmitglieder der dem Verein beigetretenen Ortsvereine ist bis zum 01. Dezember eines jeden Jahres dem geschäftsführenden Vereinsvorstand schriftlich zu melden.

 

§ 4 Austritt

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Auflösung des jeweiligen Ortsvereins; sie ist dem geschäftsführenden Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen.

  2. Durch Austritt des jeweiligen Ortsvereins. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Die Kündigung muss spätestens am 01. Oktober beim Vorsitzenden des Kreisverbandes vorliegen.

  3. Ausgeschiedene Ortsvereine haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5 Ausschluss

  1. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit. Dieser ist zulässig, wenn ein Ortsverein seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt oder eine den Bestrebungen des Vereins zuwiderlaufende Tätigkeit ausübt. Der Ausschluss ist unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Das Ausschlussverfahren darf erst dann eingeleitet werden, wenn der Ortsverein vorher schriftlich zur Erfüllung seiner Pflicht aufgefordert wurde und er keine Stellungnahme abgegeben hat.

  1. Ausgeschlossene Ortsvereine haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Ausschluss erfolgt unbeschadet der Verpflichtung des Ortsvereins zur Zahlung des Vereinsbeitrages und des Versicherungsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr. Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft haben die ausgeschlossenen Ortsvereine ihre Verpflichtungen voll zu erfüllen.

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der geschäftsführende Vereinsvorstand

  3. Der erweiterte Vereinsvorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf - mindestens aber einmal jährlich bis Ende März - einzuberufen.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des geschäftsführenden Vereinsvorstands oder seinem Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einberufen.

  3. Darüber hinaus muss die Mitgliederversammlung einberufen werden:

    1. auf Verlangen der einfachen Mehrheit des geschäftsführenden Vereinsvorstands,

    2. auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins; dies ist schriftlich unter Angabe von Gründen beim geschäftsführenden Vereinsvorstand zu beantragen.

  1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.

  2. Zur Mitgliederversammlung entsenden die Ortsvereine stimmberechtigte Personen. Für je 50 angefangene Ortsvereinsmitglieder einen Vertreter, der mit einer Stimmkarte stimmberechtigt ist. Weitere Mitglieder der Ortsvereine können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

  3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung, mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung, schriftlich beim Vereinsvorsitzenden einzureichen. Die Beschlüsse dieser Versammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Schriftliche und geheime Abstimmung ist zulässig. Sie erfolgt nur, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten dieses beantragen.

  4. Anträge zur Satzungsänderung des Vereins müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingegangen sein. Satzungsänderungen können laut § 33 Abs. 1 BGB nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angaben der Abstimmungsergebnisse eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter, sowie von dem Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden.

  6. Der Mitgliederversammlung obliegt:

    1. Die Wahl des geschäftsführenden Vereinsvorstands.

    2. Entgegennahmen des jährlichen Tätigkeits-, Rechenschafts- und Kassenberichtes, sowie die getrennte Entlastung des Kassenverwalters und des geschäftsführenden Vereinsvorstandes.

    3. die Wahl von zwei Kassenprüfern. Diese Personen dürfen nicht dem geschäftsführenden Vereinsvorstand angehören.

    4. die jährliche Genehmigung des für die Vereinsführung maßgeblichen Haushaltsplans, welcher mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung den Ortsvereinen zuzustellen ist.

    5. die Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge und wichtige Vereinsaufgaben.

    6. die Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins.

 

§ 8 Vereinsvorstand

  1. Der geschäftsführende Vereinsvorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern: Vorsitzender, Stellvertreter und Kassenverwalter und 4 Beisitzern.

    Vertretungsberechtigt im Sinne von §26 des BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenverwalter. Jeweils 2 davon vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Diese Vertretungsreglung wird im Vereinsregister eingetragen (§64 BGB).

  2. Der geschäftsführende Vereinsvorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

  3. Der geschäftsführende Vereinsvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Neuwahl im Amt.

  4. Der geschäftsführende Vereinsvorstand kann wieder gewählt werden. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

  5. Der geschäftsführende Vereinsvorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich zugewiesen sind.

  6. Der geschäftsführende Vereinsvorstand verfügt über die finanziellen Mittel des Vereins in Ausführung der gültigen Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins.

    1. Der/die Kassenverwalter/in führt die Vereinskasse. Er/sie erledigt die laufenden Geschäfte und erstattet den Kassenbericht. Ferner erstellt er/sie den Haushaltsplan, den der geschäftsführende Vereinsvorstand zu beraten und zu verabschieden hat. Die Kassenaufsicht übt der geschäftsführende Vereinsvorstand aus.

    2. Die Beisitzer setzen sich aus dem/der Schriftführer/in, sowie 3 weiteren Personen zusammen.

  1. Der erweiterte Vereinsvorstand hat beratende Funktion und besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und jeweils einem Vertreter der angeschlossenen Ortsvereine soweit diese nicht schon Mitglied des geschäftsführenden Vereinsvorstands sind.

  2. Der erweiterte Vereinsvorstand wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr einberufen.

  3. Er muss einberufen werden:

    1. auf Verlangen des Vorsitzenden,

    2. auf Verlangen der einfachen Mehrheit des geschäftsführenden Vereinsvorstandes oder des erweiterten Vereinsvorstandes,

  4. Der erweiterte Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

  5. Beschlüsse des erweiterten Vereinsvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  6. Die Mitglieder des erweiterten Vereinsvorstands werden von den angeschlossenen Ortsvereinen benannt und vom geschäftsführenden Vorstand auf drei Jahre berufen und abberufen. Hierzu ist die Bestätigung der Mitgliederversammlung nicht erforderlich.

 

§ 9 Kassenprüfer/in

Zur Prüfung der Vereinskasse hat die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist auf zwei Jahre begrenzt. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Kassenverwalters und getrennt die Entlastung des geschäftsführenden Vereinsvorstands.

 

§ 10 Beitrag

        1. Den Vereinsbeitrag legt die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss fest- er wird den Ortsvereinen schriftlich mitgeteilt.

        2. Die Festsetzung der Jahresprämie zur Vereinshaftpflichtversicherung obliegt der Versicherungsgesellschaft in Zusammenarbeit mit dem Kreisverband.

        3. Die Ortsvereine werden über Veränderungen schriftlich unterrichtet. Der Vereinsbeitrag und die Haftpflichtversicherungsprämie sind zum 01. Dezember des laufenden Jahres für das folgende Geschäftsjahr an die Vereinskasse abzuführen.

 

§ 11 Ehrungen

Der Verein kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vereinsvorstands Personen ehren, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.

 

§ 12 Vereinsmitteilung

Als Mittel zur Information über durchgeführte oder geplante Vereinstätigkeiten dient das Rundschreiben per Email/Fax an die Ortsvereine. Der Vorstand empfiehlt den Ortsvereinen zur Lösung der Vereinsaufgaben und als Informationsmaterial über fachliche Fragen in den Ortsvereinen, die Fachzeitschrift:
„DER HESSISCHE OBST- UND GARTENBAU“. 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins muss auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung darf nur der Punkt stehen: „Auflösung des Vereins“.

  2. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen wenn es:

    1. der geschäftsführende Vorstand mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen hat oder

    2. von drei Viertel der angeschlossenen Ortsvereinen schriftlich gefordert wurde.

  1. Die Vereinsauflösung bedarf - laut § 41 des BGB - einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dieser Beschluss ist allen angeschlossenen Ortsvereinen schriftlich bekannt zu geben. Im Falle der Auflösung des Vereins ist der geschäftsführende Vereinsvorstand auch gleichzeitig der Liquidator.

§ 14 Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins beschließen die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Ortsvereine über die Verwendung des Vermögens. Dieses muss zu Förderzwecken nach § 2 der Satzung Verwendung finden. Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.03.2019 in Erzhausen beschlossen und beim Amtsgericht Darmstadt zur Eintragung beantragt.

Die Satzung vom 25.05.2013 tritt zugleich außer Kraft.